Entwurf Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Nr. 8138
Katastralgemeinden Lainz und Speising. Stellungnahme der Initiative Denkmalschutz.
06.03.2015
Betroffen ist das Gebiet zwischen Hofwiesengasse, Speisinger Straße, Verbindungsbahn, Versorgungsheimstraße, Lainzer Straße und Chrudnergasse.
Einleitung: Zur Gewährleistung des Bestandes der historisch erhaltenswerten Bauten im Plangebiet wird vorgeschlagen – neben der Festsetzung einer Schutzzone – für diese sowohl die Höhenwidmung als auch die bebaubare Fläche exakt dem historischen Bestand anzugleichen. Ebenso wird empfohlen die Anzahl der Hauptgeschoße in einer besonderen Bestimmung ("BB") gemäß dem Bestand festzuschreiben. Dadurch wird am ehesten der Anreiz für Abbruch und Neubau vermieden. Anmerkung: Da in den gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sowie im aktuellen Planentwurf keine Bestandshöhen angegeben sind, kann in dieser Stellungnahme nur auf augenfällige Differenzen zwischen Bestandshöhe und Widmungshöhe hingewiesen werden.
Begrüßt wird die neuerliche Festsetzung der Schutzzone im Bereich Chrudnergasse 2 bis 18, Lainzer Straße 164 bis 170 sowie Versorgungsheimstraße 1-3.
Ebenso begrüßt wird die beabsichtigte Reduzierung der Höhenwidmungen in der Chrudnergasse 12 bis 18 von aktuell "W I" (= 9 m) auf "W I 4,5", wiewohl wir unsererseits eine Höhenwidmung im Bereich Chrudnergasse 12 bis 18 von etwa 3,5 bis 4 Meter als besser geeignet vorschlagen, um den historischen Charakter des Straßenzuges authentischer bewahren zu können. Erfreulich ist auch die beabsichtigte Anpassung der Bauflächen- und Höhenwidmung weitgehend auf den Bestand beim Objekt Lainzer Straße 155 (Ecke Chrudnergasse 2).
Im Bereich der ebenerdigen Häuser Lainzer Straße 166 und 168 möge die Höhenwidmung der Straßentrakte dem Bestand exakt angepasst werden. Im aktuellen Planentwurf ist eine zu hohe, d.h. nicht bestandsgenaue Widmung vorgesehen. (7,5 Meter statt etwa 4 m Bestand). Die im aktuellen Planentwurf vorgesehene Erhöhung der Widmung hinter den beiden Straßentrakten von 4,5 m aktuell auf 6,5 m wird unsererseits abgelehnt. Ebenso mögen die Hofwidmungen der beiden genannten Objekte Bezug nehmen auf Bestandsgebäude, deren Begrenzungen mit den Baufluchtlinien zusammenfallen sollten.
Wie schon in unserer Stellungnahme zum Planentwurf 7734E vom 26. Mai 2011 nachzulesen, plädieren wir nachdrücklich für eine Ausweisung der Speisinger Straße als Schutzzone. Was für den alten Ortskern von Lainz recht ist (vgl. Erläuterungsbericht S. 8 "Zur Erhaltung des örtlichen Stadtbildes sollen die Gebäude des alten Ortskernes von Lainz" (...) als "Schutzzone vorgeschlagen werden."), sollte auch für den historisch gewachsenen Ortskern von Speising billig sein, zumal noch zahlreiche, für den Ortskern strukturtypische eingeschoßige Straßentrakte erhalten sind. In diesem Sinne plädieren wir im aktuellen Planentwurf für die Objekte Speisinger Straße 5-9 eine Ausweisung als Schutzzone. Die Bauhöhenwidmung möge bei den genannten Bauten dem Bestand exakt angepasst werden, da diese derzeit viel zu hoch ("W I", also 9 m) vorgesehen ist. Zur unversehrten Erhaltung des Hauses Speisinger Straße 5 möge auf das im Planentwurf vorgesehene ausgeschnittene Eck verzichtet werden ("zwecks Erzielung einer eindeutigen triangulären Form des Dreiecksplatzes", wie es im Erläuterungsbericht auf S.13 heißt).
Es wird angeregt im Bereich der Versorgungsheimstraße 5 bis 13 eine Schutzzonenerweiterung zu prüfen. Auf jeden Fall mögen die ebenerdigen Gebäude bestandsgenau gewidmet werden (im aktuellen Planentwurf mit "W I 7,5m" viel zu hoch vorgesehen; vgl. auch unsere Stellungnahme zum Planentwurf 7859 vom 9. Juni 2011). Die im Hof (hinteren Bereich) der genannten Häuser vorgesehene Erhöhung der Bauwidmung auf 6,5 m (von aktuell 4,5 m) wird abgelehnt. Hinter den Straßentrakten möge die Höhenwidmung weitgehend dem Bestand angepasst und höhere Widmungen vermieden werden, um die historisch gewachsene heterogene Siedlungsstruktur erhalten zu können.
Zu prüfen wäre, ob die gewachsene Struktur und Substanz der ebenerdigen Häuser Hofwiesengasse 6-10 erhalten werden könnte.
Abschließend wird vorgeschlagen für die beabsichtigte Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden.