Widmungsgeschichte der Einsiedeleigasse 4 und 6

Genealogie eines "Kompromisses"
16.11.2009

Im Rahmen der zweiten Stufe der Eingemeindungen war 1892 auch Ober St. Veit nach Wien gekommen, und Wien war mit Ausnahme von Floridsdorf (kam 1904 dazu) und den 1954 nicht wieder ausgegliederten Teilen "Groß Wiens" (z. B. dem heute zu Hietzing gehörenden Lainzer Tiergarten) seinem heutigen Ausmaß nahegekommen. Die im Sog der Industrialisierung und Zuwanderung maßlos und fast ungeordnet wachsende Stadt drohte zu dieser Zeit selbst an der Peripherie den ländlichen Charakter zu verlieren. Damals wurde für die Mitte des 20. Jahrhunderts mit einer Bevölkerung von vier Millionen Menschen gerechnet. Im Gegensatz zu anderen Bereichen von Wien wurden bis Ende des 19. Jahrhunderts in Ober St. Veit aber nur wenige Zinshäuser errichtet, sodass sich die soziale und bauliche Struktur des Ortes nur gering veränderte.

Der Notwendigkeit einer ordnenden Hand und eines städtebaulichen Leitbildes wurde 1892 mit einem Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für einen „Generalregulierungsplan“ Rechnung getragen. Oft genannt wird in diesem Zusammenhang der mit dem 2. Preis bedachte Entwurf des in Penzing geborenen und in Ober St. Veit mit einer Straßenbenennung bedachten Architekten, Städteplaners und Fachautors Eugen Fassbender. Verwirklicht wurde aber keiner der eingereichten Entwürfe. Statt dessen wurden 1893 der Wiener „Bauzonenplan“ beschlossen und 1894 ein „Regulierungsbüro“ (später Stadtbauamts-Abt. XIII für die Stadtregulierung) geschaffen, das die Vorgaben des Bauzonenplans in Regulierungsplänen relativ konsequent umsetzte. Daraus entstand die für Wien typische Gebäudehöhenstaffelung: Bauklasse V im 1.Bezirk; Bauklasse IV in den Bezirken 2 bis 9 und 20 sowie zum Teil im 10. und 22. Bezirk (Kaisermühlen); Bauklasse III außerhalb des Gürtels etwa bis zur Vorortelinie; die niedrigeren Bauklassen I und II nach außen hin anschließend und mit den durchgrünten Einfamilienhausgebieten zur freien Landschaft überleitend.

Die damals für die Bauklassen festgelegten Höhen von mindestens 4,5 m und höchstens 9 m für die Bauklasse I bzw. mindestens 10,5 m und höchstens 12 m für die Bauklasse II waren natürlich in keiner Weise geeignet, in der Regel niedrigere dörfliche Altbestände zu sichern. Der Schutz alter Dorfkerne war allerdings kein Anliegen dieser Zeit, sondern eher der zügige Ersatz durch dichtere Bauformen.

Der älteste Regulierungsplan, der auch die Häuser Einsiedeleigasse 4 und 6 umfasst, war der Plan Nr. 213 aus dem Jahr 1903. Darin waren im Wesentlichen der Bestand und die neuen Baulinien eingezeichnet. Auf die Bauhöhe wird im Text ganz allgemein mit folgender Formulierung Bezug genommen:

„Die Verbauung in dem Gebiete von Ober St. Veit zwischen der Hietzinger Hauptstraße, der Einsiedeleigasse, der Ghelengasse und der Schweizertalstraße hat mit Wohnhäusern zu erfolgen, welche außer einem Parterre oder Tiefparterre bloß 2 Stockwerke erhalten dürfen, wobei ein Mezzanin als Stockwerk zu zählen ist. Höher ragende Gebäudeteile wie Türme, Giebel etc. sind gestattet. In der Vitusgasse und in der Einsiedeleigasse zwischen der Hietzinger Hauptstraße und der Einmündung der Vitusgasse zu beiden Seiten, von da aufwärts in der Einsiedeleigasse auf der Seite der ungeraden Nummern bis O. Nr. 29 können die Gebäude in geschlossenen Fronten errichtet werden. In der Einsiedeleigasse sind die geschlossenen Fronten jedoch nur zulässig, so weit sie heute bereits bestehen, dort wo Seitenabstände vorhanden sind, müssen dieselben im gleichen Ausmaße auch für die Zukunft beibehalten werden.“

Diese Regelung bedeutete den programmierten Tod der in diesem Gebiet noch großteils ebenerdigen historischen Verbauung. In weiteren Bestimmungen zeugt der Plan allerdings auch – von später weitgehend abhandengekommenem – ästhetischem Empfinden: Zaungitter durften die freie Durchsicht nicht behindern, und Feuermauern durften von der Straße aus nicht sichtbar sein. Auch sollten in geschlossenen Fronten vorhandene Lücken bestehen bleiben. Dies wurde mittlerweile vor allem bei den Häusern Einsiedeleigasse 4 und 6 ignoriert.

Diese Bestimmungen galten bis weit in die 2. Republik, und den noch vorhandenen Rest unseres ländlichen oder vorstädtischen Ortskernes verdanken wir vor allem dem Geldmangel der kommenden Jahrzehnte.

Erst in Plandokumenten ab dem Jahr 1965 wird auf die Erhaltung des alten Ortskernes durch bestandsorientierte Baulinien und durch Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe auf 7,5 m sowie durch Ermöglichung der Errichtung von Hintergebäuden ansatzweise Bedacht genommen.

Ein vielversprechender Schritt war die Altstadterhaltungsnovelle im Jahr 1972. Seitdem kann die Stadt Wien unabhängig vom Denkmalschutz Schutzzonen festlegen. Diese sollen charakteristische Gebäudeensembles vor Abbruch oder Überformung bewahren. Verankert sind sie im § 7 der Bauordnung für Wien. Die Schutzzonen in Wien sind ein Ergebnis der Weitsicht des Stadtplaners Prof. Roland Rainer, oft als „Flachbauer” bezeichnet. Er war Stadtplaner von 1958-1963, seine große Tat war die Verwerfung der Stadtregulierungspläne ab 1893, die ja die Schleifung sogar eines Teiles der historischen Innenstadt und auch der alten Ortskerne wie z. B. Döbling, Grinzing, Nussdorf und natürlich auch Hietzing und Ober St. Veit ermöglicht hätten. Auf die Frage eines Bezirksblattes: „Was würden Sie an Hietzing gerne ändern?” antwortete Prof. Rainer: „Nichts”.

Im Plandokument 5553 vom 8. November 1978 war der Kern von Ober St. Veit erstmals als Schutzzone ausgewiesen (vgl. Ausschnitt oben, rot unterlegter Bereich). Mit gleichem Dokument wird der Gedanke allerdings ad absurdum geführt, in dem über den Streckhof Einsiedeleigasse 4 eine Verbaubarkeit bis 12 m eingetragen war und der südlich angrenzende Bereich mit der Einsiedeleigasse 6 als Wohngebiet II mit max. 10,5 m. Mit Ausnahme des Durchlasses zwischen Nr. 4 und Nr. 6 wurde es außerdem zum Gebiet mit geschlossener Bauweise.
Einsiedeleigasse 4–6. Ausschnitt des Plandokumentes 5553 vom 6. 11. 1978
<p><b>Einsiedeleigasse 4–6</b></p><p>Ausschnitt des Plandokumentes 5553 vom 6. 11. 1978</p>
Das Plandokument Nr. 6842 vom 30. 10. 1995 sah eine reduzierte Bauhöhe von 6,5 Meter vor. Die folgenden Jahre waren vom behördlich nahezu ungehinderten Verfall der Streckhöfe mit dem vermutlichen Ziel eines wirtschaftlichen oder technischen Abbruchs gekennzeichnet.
Ein Entwurf zum Plandokument 7654 im Jahr 2005 sah wieder erweiterte Verbauungsmöglichkeiten vor, unter anderem eine Bauhöhe von 7,5 Meter. Unter Ausnützung aller Möglichkeiten der Wiener Bauordnung wäre man zu einer Firsthöhe (oberster Abschluss) von 13 Meter gekommen, bei fallendem Gelände sogar von über 14 Meter. Das Schutzzonen-Feigenblatt bestand in der Rückversetzung des Gebäuderiegels und dem Erhalt des vorderen Teiles der Streckhöfe. Der Wiesenstreifen auf der anderen Gebäudeseite wurde damit zum Nachteil des gemeinsamen Grünraumes aller Anrainer verringert. Eine von Herrn Rudolf Wawra initiierte Liste mit 900 Unterschriften, die gegen die geplanten Umwidmungen im historischen Kern Ober St. Veits protestierten, wurde dem damaligen Vorsitzenden des Bauausschusses für den 13. Bezirk, Herrn Ing. Mag. Bernhard Dworak, übergeben. Am 22. März 2006 gab es eine Bürgerversammlung im Festsaal der Bezirksvorstehung Hietzing. Aus den Reihen der BürgerInnen sowie von FPÖ und den Grünen kamen negative Stellungnahmen: Der geplante Bau im Hintergrund wird einfach zu hoch, die „Restteile” der alten Streckhöfe wirkten auf den Betrachter wie eine Kulisse. Nach Angabe der Bauwerber (Raiffeisen Leasing) würde aber ein Bau von geringerer Höhe unrentabel. Die Renovierung bzw. der Abriss und die Neuerrichtung der verbleibenden Teile der Streckhöfe kosten viel Geld. Das übliche Dilemma also: Grundstückspreise wurden durch kühne Erwartungen hochgetrieben, der Bau muss dem dann folgen.

Im endgültigen Plandokument 7654 vom 28. Februar 2007 war dann für einen Teil des Gebäudes der „oberste Abschluss” (= Firstkante) auf 9 m, für den anderen auf 11 m festgelegt. Definiert sind diese Höhen in den BB (besondere Bebauungsbestimmungen) 14 und 15 (siehe folgenden Plan-Ausschnitt):
Einsiedeleigasse 4–6. Ausschnitt des Plandokumentes 7654 vom 28. 02. 2007
<p><b>Einsiedeleigasse 4–6</b></p><p>Ausschnitt des Plandokumentes 7654 vom 28. 02. 2007 </p>
Das Resultat dieser heute gültigen Flächenwidmung kann anhand des folgenden Fotos betrachtet werden. Was allgemein als „Kompromiss” bezeichnet wird und bezirksintern politische Einstimmigkeit fand, kann keinesfalls als im Sinne des Schutzzonengedankens gesehen werden. Die drei Fortsätze des in den knappen Freiraum gestellten Wohnbaublocks haben nichts mehr mit den „natürlichen Gegebenheiten, der historischen Struktur und der prägenden Bausubstanz” (Erhaltungsziele des Schutzzonenmodells) der einstigen Streckhöfe zu tun. Auch der 4. Gedanke der Schutzzonen wird verleugnet: die Vielfalt der Funktionen. Es sei denn, man sieht einen Müllraum als schützenswerte Funktion.
Einsiedeleigasse 4–6. Zeitgenössische Wohnkulisse mit gestutzten "Streckhöfen" als Mahnmal des Hietzinger Schutzzonenverständnisses. © Archiv 1133.at
<p><b>Einsiedeleigasse 4–6</b></p><p>Zeitgenössische Wohnkulisse mit gestutzten &quot;Streckhöfen&quot; als Mahnmal des Hietzinger Schutzzonenverständnisses.</p><p><i>&copy; Archiv 1133.at</i></p>

hojos
im November 2009